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Gefahrgut Checklisten nach GGVSEB / ADR

Bei einem Gefahrguttransport handelt es sich um den Transport von Stoffen oder Materialien, die aufgrund ihrer Eigenschaften potenziell gefährlich sein können. Eine Transportkette beim Gefahrguttransport umfasst verschiedene Schritte, um die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten.

Zu Beginn steht die Identifizierung des Gefahrguts und die Klassifizierung gemäß den internationalen Vorschriften. Anschließend erfolgt die Verpackung des Gefahrguts in zugelassenen und geeigneten Behältern, die den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen.

Der nächste Schritt ist die Kennzeichnung der Verpackungen mit den entsprechenden Gefahrgutkennzeichen und -etiketten, um auf die Gefahr hinzuweisen und die richtige Behandlung während des Transports zu gewährleisten.

Danach folgt die Auswahl des geeigneten Transportmittels, wie beispielsweise LKW, Bahn oder Schiff, abhängig von den spezifischen Anforderungen des Gefahrguts. Es ist wichtig, dass das Transportmittel den geltenden Vorschriften entspricht und über die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen verfügt.

Während des Transports müssen die Fahrer und das Personal, das mit dem Gefahrgut umgeht, über die spezifischen Risiken und Vorsichtsmaßnahmen informiert sein. Regelmäßige Schulungen und Sicherheitsbriefings sind daher unerlässlich.

Zusätzlich werden während des Transports verschiedene Kontrollen und Überwachungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Gefahrgut ordnungsgemäß behandelt wird und keine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit besteht.

Am Zielort angekommen, erfolgt die Entladung und Lagerung des Gefahrguts unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen.


Beispiel einer Checkliste: Checkliste Verlader nach GGVSEB / ADR 2023 für den Straßentransport

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Alternativ zum kostenpflichtigen Download einer Einzelcheckliste, können Sie sich unser gesamt Checklisten-Paket erwerben. Das Gesamt Checklisten-Paket enthält alle Einzelchecklisten für Aufgabenbereiche nach GGVSEB / ADR.

Bei Fragen schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@gefahrgut-checklisten.de
Checklistenpaket 01 - Absender und Auftraggeber des Absenders (Version 2023)
Das Checklistenpaket 1 beinhaltet die Vorschriften, die ein Absender und ein Auftraggeber des Absenders zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 17 und 18 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Zusätzlich finden Sie im Paket 1 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format. Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Absender Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. (§ 2, Nr. 1 GGVSEB; bzgl. Straßenverkehr identisch mit Abschnitt 1.2.1 ADR) Pflichten nach § 18 § 27 (2) § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 35, § 35 a, b und c Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Damit wird der Spediteur unter Umständen zum Absender im Sinne der GGVSEB, da er die Versendung für einen Dritten, d.h. für seinen Kunden, übernimmt. Mit einem Beförderungsvertrag lässt sich der Absender jedoch eindeutig festlegen. Beteiligter: Auftraggeber des Absenders Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden. (§2, Nr. 10 GGVSEB) Pflichten nach § 17 § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 35, § 35 a, b und c Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Häufig handelt es sich um den Hersteller des Gefahrgutes, der eine Spedition mit der Versendung beauftragt.

180,00 €*
Checklistenpaket 02 - Beförderer (Version 2023)
Das Checklistenpaket 2 beinhaltet die Vorschriften, die ein Beförderer zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 19 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Zusätzlich finden Sie im Paket 2 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format. Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Beförderer Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. (Abschnitt 1.2.1 ADR) Pflichten nach § 19 § 27 (1) § 27 (2) § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 29 (2) § 29 (4) § 35, § 35 a, b und c § 26 (4) i.V.m. § 36b Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Befüller erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind.

180,00 €*
Checklistenpaket 03 - Verlader (Version 2023)
Das Checklistenpaket 3 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verlader zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 21 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Zusätzlich finden Sie im Paket 3 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format. Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist. Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Verlader Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt. Verlader im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. (§ 2, Nr. 3 GGVSEB;
abweichende Definition zum ADR) Pflichten nach § 21 § 27 (1) § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 29 (1) § 29 (2) § 29 (3) § 29 (4) § 35, § 35 a, b und c § 26 (4) i.V.m. § 36b Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Achtung: Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst belädt, bleibt das übergebende Unternehmen in der Verladerverantwortung. Die handelsrechtlichen Beziehungen in Form der Incoterms spielen hierbei keine Rolle. Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung Definition (mit Fundstelle) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert Pflichten nach § 29 (5) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.

180,00 €*
Checklistenpaket 04 - Befüller (Version 2023)
Das Checklistenpaket 4 beinhaltet die Vorschriften, die ein Befüller zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 23 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Befüller Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in eine der folgenden Umschließungen einfüllt: einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) ein Batterie-Fahrzeug einen MEGC ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einen Schüttgut-Container ein MEMU Befüller im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. (§ 2, Nr. 2 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR) Pflichten nach § 23 § 27 (1) § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 35, § 35 a, b und c § 26 (4) i.V.m. § 36b Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Beförderer erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind. Achtung: Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst befüllt (z.B. Raffineriebetrieb), bleibt das übergebende Unternehmen in der Befüllerverantwortung.

180,00 €*
Checklistenpaket 05 - Verpacker (Version 2023)
Das Checklistenpaket 5 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verpacker zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 22 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Verpacker Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt. (§ 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR) Pflichten nach § 22 § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Bei Lohnabfüllungen bleibt somit auch das auftraggebende Unternehmen in der Mitverantwortung. Es bedarf hier also klarer vertraglicher Regelungen und Pflichtenfestlegungen bzw.- aufteilungen.

180,00 €*
Checklistenpaket 06 - Entlader und Empfänger (Version 2023)
Das Checklistenpaket 6 beinhaltet die Vorschriften, die ein Entlader und ein Empfänger zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 23a und 20 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist. Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Entlader Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, das einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Pflichten nach § 23a § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 29 (2) § 29 (3) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Damit kann man der Tatsache Rechnung tragen, dass Logistikdienstleister für andere Unternehmen (Empfänger) die Warenannahme durchführen. Beteiligter: Empfänger Definition (mit Fundstelle) Empfänger ist derjenige gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne der GGVSEB/des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. (Abschnitt 1.2.1 ADR) Pflichten nach § 20 § 27 (1) § 27 (2) § 27 (3) § 27 (4) § 27 (5) § 27 (6) § 29 (2) § 35, § 35 a, b und c Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung Definition (mit Fundstelle) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert Pflichten nach § 29 (5) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.

180,00 €*
Checklistenpaket 07 - Fahrer und Beifahrer (Version 2023)
Das Checklistenpaket 7 beinhaltet die Vorschriften, die ein Fahrzeugführer und ein Beifahrer zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 28 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist. Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Fahrzeugführer Definition (mit Fundstelle) Derjenige, der das Fahrzeug lenkt. Pflichten nach § 28 Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport In Österreich heißt der Fahrzeugführer auch Fahrzeuglenker. Beteiligter: Beifahrer Definition (mit Fundstelle) Derjenige, der vom Beförderer beauftragt ist, den Fahrer zu begleiten. Keine Definition in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene Definition. Pflichten nach § 29 (1) § 29 (2) § 29 (3) § 29 (4) § 35, § 35 a, b und c § 26 (4) i.V.m. § 36b Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung Definition (mit Fundstelle) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert Pflichten nach § 29 (5) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.

180,00 €*
Checklistenpaket 08 - Betreiber eines Tankcontainers, ortbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU (Version 2023)
Das Checklistenpaket 8 beinhaltet die Vorschriften, die der Betreiber eines Tankcontainers, ortbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 24 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten. Beteiligter: Betreiber eines Tankcontainers, ortbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU Definition (mit Fundstelle) Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. (Abschnitt 1.2.1 ADR) Definition allerdings nur für die beiden Umschließungen „Tankcontainer“ und „ortsbeweglicher Tank“ aufgeführt. Pflichten nach § 24 § 27 (5) § 27 (6) Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Für die übrigen Betreiber (von MEGC, Schüttgut-Container und MEMU) kann man die Definition sinngemäß übertragen.

180,00 €*
Checklistenpaket 09 - Freistellung gemäß 1.1.3.1 c) ADR (Handwerkerregelung) - (Version 2023)
Das Checklistenpaket 9 beinhaltet die Vorschriften zur Nutzung der Freistellungsregelung in 1.1.3.1 c) des ADR, der so genannten Handwerkerregelung. Aufgelistet sind auch die Erläuterungen zu dieser Regelung in der RSEB, der Richtlinie zur Durchführung der GGVSEB. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

180,00 €*
Checklistenpaket 10 - Beförderungen in begrenzten Mengen (LQ Limited Quantity) - (Version 2023)
Das Checklistenpaket 10 beschreibt die Vorschriften zum Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen ((Limited Quantity – LQ) Der Transport gefährlicher Güter in begrenzten Mengen gemäß Kapitel 3.4 des ADR stellt eine wesentliche Erleichterung für den Versender und Beförderer dar, da mit Ausnahme der in Kapitel 3.4 aufgeführten Bedingungen KEINE weiteren Vorschriften des ADR zu beachten sind. Lediglich die folgenden Pflichten aus der GGVSEB sind noch zusätzlich zu beachten: Allgemeiner Hinweise des Auftraggeber des Absenders gegenüber dem Absender sowie Angabe des Bruttogewichts in kg Hinweise des Absender gegenüber dem Beförderer über das Bruttogewicht in kg Kennzeichnung der Beförderungseinheit / des Containers durch den Fahrer bzw. Verlader Entfernen der Kennzeichnung durch den Entlader bzw. Fahrer Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

180,00 €*
Checklistenpaket 11 - Prüfung von Containern (Version 2023)
Das Checklistenpaket 11 beschreibt, welchen Prüfungen Container unterzogen werden müssen, bevor Gefahrgut darin verstaut werden darf. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

180,00 €*
Checklistenpaket 12 - Beförderungspapier (Version 2023)
Das Checklistenpaket 12 enthält neben den Basisvorschriften in 5.4.1.1.1 alle Fundstellen im ADR und in der GGVSEB, die noch zusätzliche Informationen im Beförderungspapier erfordern. Dies können beispielsweise Sondervorschriften für einzelne Klassen oder solche in Kapitel 3.3 des ADR sein. Zusätzlich finden Sie im Paket eine Vorlage im Excel-Format zur rechtskonformen Erstellung eines Beförderungspapiers. Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

180,00 €*
Checklistenpaket 13 - Fahrzeugkontrollen (Version 2023)
Das Checklistenpaket 13 enthält die für die Kontrolle von Fahrzeugen notwendigen Prüfungen. Es sind 3 Checklisten enthalten: Kontrolle einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit (orangefarbene Tafeln müssen angebracht werden; mehr als 1000 Punkte) Kontrolle einer nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit (maximal 1000 Punkte) Checkliste mit Bebilderung der Ausrüsrtungsgegenstände Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

180,00 €*
Gesamt Checklisten-Paket (Version 2023)
Alternativ zum kostenpflichtigen Download einer Einzelcheckliste, können Sie sich unser gesamt Checklisten-Paket erwerben. Das Gesamt Checklisten-Paket enthält alle Einzelchecklisten für Aufgabenbereiche nach GGVSEB / ADR. Bei Fragen schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@gefahrgut-checklisten.de Inhalt des Gesamt Checklisten-Pakets Paket Inhalt Paket 1 Checkliste Auftraggeber des Absenders Checkliste Absender Vorlage eines Beförderungspapiers Definitionen der Beteiligten Paket 2 Checkliste Beförderer Vorlage eines Beförderungspapiers Definitionen der Beteiligten Paket 3 Checkliste Verlader Checkliste Änderung Ladungssicherung Definitionen der Beteiligten Paket 4 Checkliste Befüller Definitionen der Beteiligten Paket 5 Checkliste Verpacker Definitionen der Beteiligten Paket 6 Checkliste Entlader Checkliste Empfänger Checkliste Änderung Ladungssicherung Definitionen der Beteiligten Paket 7 Checkliste Fahrzeugführer Checkliste Beifahrer Checkliste Änderung Ladungssicherung Definitionen der Beteiligten Paket 8 Checkliste Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU Definitionen der Beteiligten Paket 9 Checkliste Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c Definitionen der Beteiligten Paket 10 Checkliste Begrenzte Mengen (LQ) Definitionen der Beteiligten Paket 11 Checkliste Container Definitionen der Beteiligten Paket 12 Checkliste Beförderungspapier Vorlage eines Beförderungspapiers Definitionen der Beteiligten Paket 13 Checkliste Fahrzeugkontrolle Kennzeichnungspflicht (> 1000 Punkte) Checkliste > 1000 Punkte mit Bildern Checkliste Fahrzeugkontrolle keine Kennzeichnungspflicht (

1.500,00 €*

Lithiumbatterie-Checklisten

Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit 30 Jahren erstelle ich die Checklisten für den Gefahrguttransport gemäß GGVSEB und ADR.
Bisher wurden diese vom Verkehrsverlag Fischer vertrieben. Den Vertrag mit dem Verlag habe ich beendet und vermarkte die Checklisten nun zusammen mit den Lithiumbatterie-Checklisten über das Portal Lithium Battery Service.

In den Checklisten steckt sehr viel Arbeit im Hinblick auf die Aktualisierungen bei Vorschriftenänderungen. Der bisherige Verkaufspreis spiegelte das nicht im Geringsten wider. Daher die Anpassung an die Preisstruktur der Lithiumbatterie-Checklisten, um die ich um Verständnis bitte.werden während des Transports verschiedene Kontrollen und Überwachungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Gefahrgut ordnungsgemäß behandelt wird und keine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit besteht.

Das Portal für den vorschriftenkonformen Versand und Transport von Lithiumbatterien

  • Gefahrguttransporte gemäß ADR, IMDG-Code und ICAO-TI / IATA-DGR
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