Checklistenpaket 03 - Verlader (Version 2023)
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Produktinformationen "Checklistenpaket 03 - Verlader (Version 2023)"
Das Checklistenpaket 3 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verlader zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 21 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Zusätzlich finden Sie im Paket 3 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format.
Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.
Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt.
Verlader im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(§ 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
§ 21
§ 27 (1)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 29 (1)
§ 29 (2)
§ 29 (3)
§ 29 (4)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Achtung:
Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst belädt, bleibt das übergebende Unternehmen in der Verladerverantwortung. Die handelsrechtlichen Beziehungen in Form der Incoterms spielen hierbei keine Rolle.
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert
§ 29 (5)
Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.