Checklistenpaket 05 - Verpacker (Version 2023)
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Produktinformationen "Checklistenpaket 05 - Verpacker (Version 2023)"
Das Checklistenpaket 5 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verpacker zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 22 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpacker im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.
(§ 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
§ 22
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
Bei Lohnabfüllungen bleibt somit auch das auftraggebende Unternehmen in der Mitverantwortung. Es bedarf hier also klarer vertraglicher Regelungen und Pflichtenfestlegungen bzw.- aufteilungen.
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