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Das Checklistenpaket 6 beinhaltet die Vorschriften, die ein Entlader und ein Empfänger zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 23a und 20 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.

Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.

Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.

Beteiligter: Entlader
Definition (mit Fundstelle)

Das Unternehmen, das

  1. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder
  2. verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder
  3. gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.

Pflichten nach

§ 23a

§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)

§ 29 (2)
§ 29 (3)

Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport

Damit kann man der Tatsache Rechnung tragen, dass Logistikdienstleister für andere Unternehmen (Empfänger) die Warenannahme durchführen.

Beteiligter: Empfänger
Definition (mit Fundstelle)

Empfänger ist derjenige gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne der GGVSEB/des ADR.

Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

(Abschnitt 1.2.1 ADR)

Pflichten nach

§ 20

§ 27 (1)
§ 27 (2)
§ 27 (3)
§ 27 (4)

§ 27 (5)
§ 27 (6)

§ 29 (2)

§ 35, § 35 a, b und c

Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung
Definition (mit Fundstelle)

Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert

Pflichten nach

§ 29 (5)

Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport

Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.

Das Gesamt Checklisten-Paket

Alternativ zum kostenpflichtigen Download einer Einzelcheckliste, können Sie sich unser gesamt Checklisten-Paket erwerben. Das Gesamt Checklisten-Paket enthält alle Einzelchecklisten für Aufgabenbereiche nach GGVSEB / ADR.

Bei Fragen schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@gefahrgut-checklisten.de

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