Checklistenpaket 07 - Fahrer und Beifahrer (Version 2023)
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Produktinformationen "Checklistenpaket 07 - Fahrer und Beifahrer (Version 2023)"
Das Checklistenpaket 7 beinhaltet die Vorschriften, die ein Fahrzeugführer und ein Beifahrer zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 28 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.
Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Derjenige, der das Fahrzeug lenkt.
§ 28
In Österreich heißt der Fahrzeugführer auch Fahrzeuglenker.
Derjenige, der vom Beförderer beauftragt ist, den Fahrer zu begleiten.
Keine Definition in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene Definition.
§ 29 (1)
§ 29 (2)
§ 29 (3)
§ 29 (4)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert
§ 29 (5)
Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.