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Produktinformationen "Checklistenpaket 11 - Prüfung von Containern (Version 2023)"
Das Checklistenpaket 11 beschreibt, welchen Prüfungen Container unterzogen werden müssen, bevor Gefahrgut darin verstaut werden darf.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Gesamt Checklisten-Paket
Alternativ zum kostenpflichtigen Download einer Einzelcheckliste, können Sie sich unser gesamt Checklisten-Paket erwerben. Das Gesamt Checklisten-Paket enthält alle Einzelchecklisten für Aufgabenbereiche nach GGVSEB / ADR.
Das Checklistenpaket 1 beinhaltet die Vorschriften, die ein Absender und ein Auftraggeber des Absenders zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 17 und 18 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Zusätzlich finden Sie im Paket 1 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format.
Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Absender
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
(§ 2, Nr. 1 GGVSEB; bzgl. Straßenverkehr identisch mit Abschnitt 1.2.1 ADR)
Pflichten nach
§ 18
§ 27 (2)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Damit wird der Spediteur unter Umständen zum Absender im Sinne der GGVSEB, da er die Versendung für einen Dritten, d.h. für seinen Kunden, übernimmt. Mit einem Beförderungsvertrag lässt sich der Absender jedoch eindeutig festlegen.
Beteiligter: Auftraggeber des Absenders
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
(§2, Nr. 10 GGVSEB)
Pflichten nach
§ 17
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Häufig handelt es sich um den Hersteller des Gefahrgutes, der eine Spedition mit der Versendung beauftragt.
Das Checklistenpaket 2 beinhaltet die Vorschriften, die ein Beförderer zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 19 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Zusätzlich finden Sie im Paket 2 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format.
Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Beförderer
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
(Abschnitt 1.2.1 ADR)
Pflichten nach
§ 19
§ 27 (1)
§ 27 (2)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 29 (2)
§ 29 (4)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Befüller erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind.
Das Checklistenpaket 3 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verlader zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 21 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Zusätzlich finden Sie im Paket 3 eine Vorlage zur Erstellung eines Beförderungspapiers gemäß Kapitel 5.4 ADR im Excel-Format.
Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.
Zu guter Letzt sind die Definitionen der Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Verlader
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt.
Verlader im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(§ 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
Pflichten nach
§ 21
§ 27 (1)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 29 (1)
§ 29 (2)
§ 29 (3)
§ 29 (4)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Achtung:
Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst belädt, bleibt das übergebende Unternehmen in der Verladerverantwortung. Die handelsrechtlichen Beziehungen in Form der Incoterms spielen hierbei keine Rolle.
Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung
Definition (mit Fundstelle)
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert
Pflichten nach
§ 29 (5)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.
Das Checklistenpaket 4 beinhaltet die Vorschriften, die ein Befüller zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 23 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Befüller
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in eine der folgenden Umschließungen einfüllt:
einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer)
ein Batterie-Fahrzeug
einen MEGC
ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung
einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
einen Schüttgut-Container
ein MEMU
Befüller im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(§ 2, Nr. 2 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
Pflichten nach
§ 23
§ 27 (1)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Beförderer erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind.
Achtung:
Auch in den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst befüllt (z.B. Raffineriebetrieb), bleibt das übergebende Unternehmen in der Befüllerverantwortung.
Das Checklistenpaket 5 beinhaltet die Vorschriften, die ein Verpacker zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 22 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Verpacker
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpacker im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.
(§ 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende Definition zum ADR)
Pflichten nach
§ 22
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Bei Lohnabfüllungen bleibt somit auch das auftraggebende Unternehmen in der Mitverantwortung. Es bedarf hier also klarer vertraglicher Regelungen und Pflichtenfestlegungen bzw.- aufteilungen.
Das Checklistenpaket 6 beinhaltet die Vorschriften, die ein Entlader und ein Empfänger zu beachten hat. Sie ergeben sich aus den §§ 23a und 20 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.
Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Entlader
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, das
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder
gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.
Pflichten nach
§ 23a
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 29 (2)
§ 29 (3)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Damit kann man der Tatsache Rechnung tragen, dass Logistikdienstleister für andere Unternehmen (Empfänger) die Warenannahme durchführen.
Beteiligter: Empfänger
Definition (mit Fundstelle)
Empfänger ist derjenige gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne der GGVSEB/des ADR.
Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
(Abschnitt 1.2.1 ADR)
Pflichten nach
§ 20
§ 27 (1)
§ 27 (2)
§ 27 (3)
§ 27 (4)
§ 27 (5)
§ 27 (6)
§ 29 (2)
§ 35, § 35 a, b und c
Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung
Definition (mit Fundstelle)
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert
Pflichten nach
§ 29 (5)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.
Das Checklistenpaket 7 beinhaltet die Vorschriften, die ein Fahrzeugführer und ein Beifahrer zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 28 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Mit den Änderungen 2023 wurde ein neuer Verantwortungsbereich geschaffen „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert“, der in diesem Paket ebenfalls enthalten ist.
Zu guter Letzt sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Fahrzeugführer
Definition (mit Fundstelle)
Derjenige, der das Fahrzeug lenkt.
Pflichten nach
§ 28
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
In Österreich heißt der Fahrzeugführer auch Fahrzeuglenker.
Beteiligter: Beifahrer
Definition (mit Fundstelle)
Derjenige, der vom Beförderer beauftragt ist, den Fahrer zu begleiten.
Keine Definition in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene Definition.
Pflichten nach
§ 29 (1)
§ 29 (2)
§ 29 (3)
§ 29 (4)
§ 35, § 35 a, b und c
§ 26 (4) i.V.m. § 36b
Beteiligter: Veränderung der Ladungssicherung
Definition (mit Fundstelle)
Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert
Pflichten nach
§ 29 (5)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Hier wird auf die Person abgestellt, die die Ladungssicherung verändert, z.B. beim Entladen einer Beförderungseinheit. Das kann z.B. der Fahrer sein oder der Entlader.
Das Checklistenpaket 8 beinhaltet die Vorschriften, die der Betreiber eines Tankcontainers, ortbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU zu beachten hat. Sie ergeben sich aus dem § 24 der GGVSEB sowie der anwendbaren Vorschriften in den §§ 27 und 29.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Beteiligter: Betreiber eines Tankcontainers, ortbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
Definition (mit Fundstelle)
Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
(Abschnitt 1.2.1 ADR)
Definition allerdings nur für die beiden Umschließungen „Tankcontainer“ und „ortsbeweglicher Tank“ aufgeführt.
Pflichten nach
§ 24
§ 27 (5)
§ 27 (6)
Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport
Für die übrigen Betreiber (von MEGC, Schüttgut-Container und MEMU) kann man die Definition sinngemäß übertragen.
Das Checklistenpaket 9 beinhaltet die Vorschriften zur Nutzung der Freistellungsregelung in 1.1.3.1 c) des ADR, der so genannten Handwerkerregelung.
Aufgelistet sind auch die Erläuterungen zu dieser Regelung in der RSEB, der Richtlinie zur Durchführung der GGVSEB.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Checklistenpaket 10 beschreibt die Vorschriften zum Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen ((Limited Quantity – LQ)
Der Transport gefährlicher Güter in begrenzten Mengen gemäß Kapitel 3.4 des ADR stellt eine wesentliche Erleichterung für den Versender und Beförderer dar, da mit Ausnahme der in Kapitel 3.4 aufgeführten Bedingungen KEINE weiteren Vorschriften des ADR zu beachten sind.
Lediglich die folgenden Pflichten aus der GGVSEB sind noch zusätzlich zu beachten:
Allgemeiner Hinweise des Auftraggeber des Absenders gegenüber dem Absender sowie Angabe des Bruttogewichts in kg
Hinweise des Absender gegenüber dem Beförderer über das Bruttogewicht in kg
Kennzeichnung der Beförderungseinheit / des Containers durch den Fahrer bzw. Verlader
Entfernen der Kennzeichnung durch den Entlader bzw. Fahrer
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Checklistenpaket 11 beschreibt, welchen Prüfungen Container unterzogen werden müssen, bevor Gefahrgut darin verstaut werden darf.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Checklistenpaket 12 enthält neben den Basisvorschriften in 5.4.1.1.1 alle Fundstellen im ADR und in der GGVSEB, die noch zusätzliche Informationen im Beförderungspapier erfordern.
Dies können beispielsweise Sondervorschriften für einzelne Klassen oder solche in Kapitel 3.3 des ADR sein.
Zusätzlich finden Sie im Paket eine Vorlage im Excel-Format zur rechtskonformen Erstellung eines Beförderungspapiers.
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Das Checklistenpaket 13 enthält die für die Kontrolle von Fahrzeugen notwendigen Prüfungen. Es sind 3 Checklisten enthalten:
Kontrolle einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit (orangefarbene Tafeln müssen angebracht werden; mehr als 1000 Punkte)
Kontrolle einer nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit (maximal 1000 Punkte)
Checkliste mit Bebilderung der Ausrüsrtungsgegenstände
Ferner sind die Definitionen aller Beteiligten mit Erläuterungen im Paket enthalten.
Alternativ zum kostenpflichtigen Download einer Einzelcheckliste, können Sie sich unser gesamt Checklisten-Paket erwerben.
Das Gesamt Checklisten-Paket enthält alle Einzelchecklisten für Aufgabenbereiche nach GGVSEB / ADR.
Bei Fragen schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@gefahrgut-checklisten.de
Inhalt des Gesamt Checklisten-Pakets
Paket
Inhalt
Paket 1
Checkliste Auftraggeber des Absenders
Checkliste Absender
Vorlage eines Beförderungspapiers
Definitionen der Beteiligten
Paket 2
Checkliste Beförderer
Vorlage eines Beförderungspapiers
Definitionen der Beteiligten
Paket 3
Checkliste Verlader
Checkliste Änderung Ladungssicherung
Definitionen der Beteiligten
Paket 4
Checkliste Befüller
Definitionen der Beteiligten
Paket 5
Checkliste Verpacker
Definitionen der Beteiligten
Paket 6
Checkliste Entlader
Checkliste Empfänger
Checkliste Änderung Ladungssicherung
Definitionen der Beteiligten
Paket 7
Checkliste Fahrzeugführer
Checkliste Beifahrer
Checkliste Änderung Ladungssicherung
Definitionen der Beteiligten
Paket 8
Checkliste Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
Definitionen der Beteiligten
Paket 9
Checkliste Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c
Definitionen der Beteiligten
Paket 10
Checkliste Begrenzte Mengen (LQ)
Definitionen der Beteiligten
Paket 11
Checkliste Container
Definitionen der Beteiligten
Paket 12
Checkliste Beförderungspapier
Vorlage eines Beförderungspapiers
Definitionen der Beteiligten
Paket 13
Checkliste Fahrzeugkontrolle Kennzeichnungspflicht (> 1000 Punkte)
Checkliste > 1000 Punkte mit Bildern
Checkliste Fahrzeugkontrolle keine Kennzeichnungspflicht (