E-Bike, Pedelec & Co – Gefahrgut, ja oder nein?
Allgemeines
E-Bike, Pedelec & Co – Gefahrgut, ja oder nein? Dieses Thema kurz zusammenzufassen stellt eine Herausforderung dar – versuchen wir es! Dazu unterscheiden wir drei unterschiedliche Gegebenheiten
E-Bike, Pedelec & Co – Gefahrgut, ja oder nein?
Dieses Thema kurz zusammenzufassen stellt eine Herausforderung dar – versuchen wir es! Dazu unterscheiden wir die unterschiedlichen Gegebenheiten:
Der Akku ist im Fahrrad eingesteckt/im Gerät verbaut – Klassifizierung als UN 3171
Das ist der denkbar einfachste Weg, da in diesem Fall der Transport auf der Straße von den Gefahrgutvorschriften befreit sind. Grundlage ist die Sondervorschrift (SV) 388, welche den Begriff „Fahrzeuge“ definiert in Verbindung mit der SV 666 die diese wiederum freistellt. Voraussetzung:
• die Batterie ist Fahrrad eingesteckt/im Gerät eingebaut und unbeschädigt
• der Versender verfügt über die Prüfungszusammenfassung des UN 38.3 – Testes
• die Batterie wurde nach einem Qualitätsmanagementsystem hergestellt
Der Akku wird separat oder dem Fahrrad/Gerät beigepackt versendet – Klassifizierung als UN 3480 bzw. UN 3481
In diesem Fall gelten nun die Gefahrguttransportvorschriften! Zwar ist der Transport bis zu einem Batteriegewicht von 333 kg nicht kennzeichnungspflichtig, trotzdem müssen aber die Vorschriften hinsichtlich:
• der Unterweisung der Mitarbeitenden
• der Auswahl der Verpackung
• Kennzeichnung der Verpackung
• Dokumentation
• Kontrolle der Fahrzeuge/Ausrüstung vor der
Beladung
beachtet werden.
Hier sollte der/die Verantwortliche(n) gut beraten und unterwiesen sein, damit Unfälle/Zwischenfälle aber auch Bußgelder und Punkte in Flensburg vermieden werden.
Rücksendung beschädigter/defekter Akkus durch den Kunden, Abgabe des E-Bike/Pedelec zum Service
Hier stellt sich der kritischste Prozess in diesem Themengebiet dar. Häufig ist nicht bekannt, in welchem Zustand der Akku ist. Hinzukommt, dass sich die Pressemeldung dahingehend häufen, weil es immer öfter zu Bränden in Lagern und Werkstätten kommt. Vielen Fahrradhändler(innen) ist nicht bewusst, welcher Gefährdung sie sich, ihren Mitarbeitenden, ihren Kunden aber auch ihrem Unternehmen aussetzen, wenn sie diesbezüglich kein System implementiert haben, das folgendes betrachtet:
• Brandschutz im Unternehmen
• Unterweisung der Mitarbeitenden
• Rücknahmesystem defekter/beschädigter Akkus
• Lagerung defekter/beschädigter Akkus
• Entsorgung der Akkus
Diese 3 Beispiele zeigen, dass trotz Erleichterungen und Freistellungen die Fahrradhändler(innen) und alle die, die sich sonst mit Transport von E-Bikes/Pedelecs sowie den dazugehörigen Lithium-Akkus beschäftigen, beraten lassen sollten, damit der Ernstfall vermieden wird.
Wir vom Lithium-Battery-Service sind darauf spezialisiert – sprechen Sie uns gerne an!
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Ob in Ausrüstung wie im Beispiel der im im E-Bike eingebauten Akkus, mit Ausrüstung wie im Fall des dem Bikes beiliegenden Akkus, oder allein, wie im Fall des Akkus, der ohne Bike verschickt wird.
Für jede Art von Lithium-Zellen und Lithium-Batterien und für jede Versandvariante bieten wir Checklisten an, einschließlich für defekte Lithiumzellen und -Batterien, Fahrzeuge und Prototypen, gemäß ADR, IMDG-Code und ICAO-TI / IATA-DGR . Mit vorbereiteten Transportdokumente - Beförderungspapier nach ADR, IMO-Erklärung, Shipper's Declaration,
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